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Masernschutzgesetz:

Seit 1. März 2020 gilt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz).

Dies bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler, die zum Beginn des Schuljahrs 2020/21 an der Schule aufgenommen werden wollen, vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn einen Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbringen müssen.

Dieser Nachweis muss an der FOSBOS Neu-UIm


bis spätestens Donnerstag, 30. Juli 2020, 14.30 Uhr


zusammen mit dem ausgefüllten Formblatt (Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Formblatt oder s.u.) folgendermaßen vorgelegt werden:

  • Impfausweis oder Impfbescheinigung (§ 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz) über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern (zwei Masern-Impfungen), oder
  • ärztliches Zeugnis über einen hinreichenden Impfschutz gegen Masern, oder
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, oder
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann, ist mit anzugeben), oder
  • Bestätigung einer anderen staatlichen oder vom Masernschutzgesetz benannten Stelle, dass einer der o.g. Nachweise bereits vorgelegen hat.

 

Weitere Information finden Sie unter: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6891/so-setzen-schulen-das-masernschutzgesetz-richtig-um.html

Formblatt/Dokumentationshilfe